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Der Verein führt den Namen »Aquarien- und Terrarienfreunde Südliche Weinstraße e.V.«. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Landau i.d.Pf., Gerichtsstand und Erfüllungsort ist ebenfalls Landau i.d.Pf.
Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Personen, welche die Pflege von Aquarien- und Terrarientieren betreiben und sich auf diesem Gebiet naturwissenschaftlich betätigen. Darüber hinaus ist der Verein bestrebt, auf dem Gebiet des Natur-, Arten- und Biotopschutzes umfassend tätig zu sein, indem er im Rahmen seiner Möglichkeiten auf eigenem Gelände Biotope und Rückzugsmöglichkeiten für einheimische Vögel, Amphibien, Insekten und sonstige Tiere schafft um damit das Verantwortungsbewusstsein des Menschen gegenüber der Natur zu erwecken und zu fördern. Der Verein ist bemüht, seine Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Aquaristik und Terraristik der Allgemeinheit, insbesondere den Schulen, selbstlos zur Verfügung zu stellen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ideelle und gemeinnützige Ziele. Eine parteipolitische Betätigung widerspricht dem Vereinszweck. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Vereinszweck soll erreicht werden durch: a) regelmäßige Versammlungen mit Vorträgen und Besprechungen, b) gemeinsame Exkursionen zur Beobachtung der einheimischen Tier-und Pflanzenwelt, c) die Unterhaltung einer möglichst umfassenden vereinseigenen Bücherei, d) die Abhaltung von Zierfisch- und Wasserpflanzenbörsen, e) öffentliche Ausstellungen, f) die intensive Nutzung der Vereinsanlage mit Vereinshaus und Futterteichen in der Gemeinde Knöringen, g) die weitere Gestaltung der Vereinsanlage unter Anlegung von Freilandbecken für Fische, Lurche und Kriechtiere sowie eines größeren Vogelschutzgehölzes.
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die die Satzungsbestimmungen vorbehaltlos anerkennt und die Bestrebungen des Vereins aktiv oder sonst wie fördernd zu unterstützen beabsichtigt. Kein Mitglied darf wegen seiner Rasse, seines Geschlechts, seiner Staats-Zugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses oder seiner politischen Einstellung benachteiligt werden. Ein Antrag auf Mitgliedschaft darf aus diesen Gründen nicht abgelehnt werden. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu Händen des Vorsitzenden oder des Schriftführers zu erfolgen. Der Aufnahmeantrag wird in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft nach satzungsgemäßem Ermessen.Innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe kann von jedem Mitglied, mit Ausnahme der nicht volljährigen Mitglieder, Einspruch gegen die Aufnahme erhoben werden.Der Einspruch ist mit schriftlicher Begründung an den Vorsitzenden oder den Schriftführer zu richten.Ist formgerecht Einspruch erhoben worden, so entscheidet über die Aufnahme in Abwesenheit des Aufzunehmenden die dem Einspruch nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig. In besonderen Fällen kann die Vorstandschaft beschließen, bestimmte Personen als Fördermitglieder in den Verein aufzunehmen. Mit Ausnahme der Beitragszahlung sind diese Fördermitglieder von allen Pflichten entbunden. Demzufolge entfallen auch alle Rechte, insbesondere das Wahlrecht, das Schlüsselrecht und alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen. In Ausnahmefällen kann die Vorstandschaft ein Fördermitglied zu einzelnen Zierfisch- und Wasserpflanzenbörsen zulassen.
Die dem Vereinszwecke dienende Vereinsanlage mit allen ihren Einrichtungen ist ordnungsgemäß und entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft zu pflegen, zu unterhalten und weiter auszubauen. Um diesen Forderungen nachzukommen, ist jedes Vereinsmitglied verflichtet, jährlich mindestens vierundzwanzig unentgeltliche Arbeitsstunden abzuleisten, soweit nicht von der Vorstandschaft eine geringere Anzahl von Arbeitsstunden festgelegt worden ist. Die Termine zu den Arbejtseinsätzen werden von der Vorstandschaft festgesetzt und den Mitgliedern mitgeteilt. Jedes Mitglied kann die Pflichtarbeitsstunden auf die Arbeitseinsätze während des laufenden Jahres nach seinem eigenen Ermessen verteilen. Die Vorstandschaft ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen von dieser Pflichtleistung ganz oder teilweise Befreiung zu erteilen. Mitglieder, die bis zum Ende des laufenden Jahres die Mindestanzahl von Arbeitsstunden nicht erbracht haben, zahlen an die Vereinskasse für jede nicht geleistete Arbeitsstunde eine Entschädigung in der bei der Hauptversammlung jeweils festgesetzten Höhe. Der Gesamtbetrag wird von der Geschäftsführung festgestellt und jedem einzelnen Mitglied mitgeteilt. Der festgestellte Betrag ist binnen eines Monats fällig und an die Vereinskasse zu zahlen. Fällige Gegenforderungen können aufgerechnet und mit dem geschuldeten Entschädigungsbetrag verrechnet werden. Weibliche Mitglieder und Mitglieder über 65 Jahre sind von der Verpflichtung gemäß Absatz 2 befreit. Zum Ausgleich hierfür sollen diese nach Möglichkeit bei Vereinsveranstaltungen und anderen besonderen Anlässen mitwirken.
Personen, die sich ganz besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Antrag der Vorstandschaft durch Beschluss einer Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund (fortgesetzt satzungswidriges oder sonst wie Vereinsschädigendes Verhalten) auf Antrag der Vorstandschaft durch Beschluss einer Hauptversammlung entzogen werden.
Nicht volljährige Personen können nur dann in den Verein aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt.
Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen. Er muss mindestens einen Monat vor Ablauf eines Kalendervierteljahres der Vorstandschaft angezeigt worden sein. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand sind, schließen sich automatisch aus dem Verein aus. Das Ausscheiden wird vom Vorstand festgestellt und der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten, ehrenrührige Handlungen begehen, oder sich fortgesetzt während der Vereinszusammenkünfte parteipolitisch betätigen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Einspruch erheben. Der Einspruch ist der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen, die darüber endgültig beschließt.
Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus oder wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen (~ 7), so hat dasselbe keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Mitgliederbeiträge oder auf Rückvergütungen aus dem Vereinsvermögen.
Mitglieder des Vereins sind Personen, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits dem Verein angehörten, außerdem solche Personen, die einen Aufnahmeantrag ordnungsgemäß gestellt, die Satzungsbestimmungen anerkannt und die Aufnahmegebühr bezahlt haben und gegen deren Aufnahme als Mitglied kein Einspruch erhoben wurde
darüber hinaus Personen, die Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende oder ähnliches sind.
Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt. Die Alleinvertretung des stellvertretenden Vorsitzenden wird im Innenverhältnis wirksam, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Anträge werden von der Vorstandschaft (§ 16) oder von Mitgliedern der Mitgliederversammlung vorgelegt und dort beraten. Nach der Beratung ist über den Antrag zu beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen für den Antrag ist. Stimmenthaltungen werden beim Abstimmungsergebnis nicht berücksichtigt.
Etwaige Gewinne fließen, soweit sie nicht sofort zu satzungsgemäßen Zwecken (§ 2, letzter Satz) verwendet werden können, dem allgemeinen Vereinsvermögen zu. Die Zweckbindung bleibt jedoch bestehen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen, mit Ausnahme von üblichen Spesen oder Erstattungen auf Grund persönlicher Auslagen anlässlich einer Geschäftsführung im Auftrage des Vereins. In besonders gelagerten Fällen vor allem bei gebotener Eile genügt die Beauftragung durch die Vorstandschaft.
Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung (§20) festgesetzt wird. Ehepartner von Mitgliedern, Lebensgefährten von Mitgliedern in häuslicher Gemeinschaft, nicht volljährige Mitglieder und solche Mitglieder, die Sozialhilfe oder Arbeitslosenunterstützung beziehen, zahlen 50 v.H. des festgesetzten Beitrages. Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende usw. sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen. In besonderen Fällen kann die Vorstandschaft über die Stundung, Ermäßigung oder den Erlass der Beitragszahlung für den Zeitraum bis zu einem Jahr beschließen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein weitergehender Beschluss im gleichen Falle nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes möglich.
Die Hauptversammlung kann über die Einführung einer Aufnahmegebühr beschließen. Die Aufnahmegebühr soll in solcher Höhe festgesetzt werden, dass es jedem ernsthaften Interessenten möglich ist, Vereinsmitglied zu werden. Bei der Bemessung der Aufnahmegebühr sollen aber auch die durch die vorhandenen Vereinseinrichtungen dem Bewerber erwachsenden Vorteile gebührend berücksichtigt werden. In besonderen Fällen kann die Vorstandschaft von der Erhebung der Aufnahmegebühr absehen oder Ratenzahlung bewilligen.
Die Vorstandschaft besteht aus:
dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenverwalter dem Verwalter des Vereinshauses (Vereinswirt) und zwei Beisitzern.
Die Vorstandschaft wird von der Hauptversammlung (§ 20) auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleibt so lange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist. Liegt für die Wahl eines Vorstandsmitglieds mehr als ein Vorschlag vor, so wird hierüber geheim abgestimmt.
Die Hauptversammlung bestimmt außerdem noch von Fall zu Fall zwei Kassenprüfer, die der Vorstandschaft nicht angehören. Diese sind bei ihrer Tätigkeit an keinen Beschluss oder Termin gebunden. Eine direkte Wiederwahl der Kassenprüfer ist unzulässig.
Neben der Vorstandschaft kann ein wissenschaftlich-technischer Beirat (Zuchtwart, Bibliothekar, Gewässerwart, Jugendleiter u.a.) gebildet werden. Dieser Beirat gehört der Vorstandschaft nicht an; er wirkt lediglich beratend.
Die Vorstandschaft muss einmal im Jahr eine Hauptversammlung einberufen. Die Tagesordnung hierzu ist allen Mitgliedern spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen. Sie muss mindestens folgende Punkte aufweisen:
1. Geschäftsbericht 2. Kassenberichte 3. Bericht der Kassenprüfer 4. Bericht des Beirats (§ 19) 5. Neuwahl (soweit erforderlich, § 17) 6. Wünsche und Anträge
In dem Jahr in dem keine Neuwahlen stattfinden, hat die Vorstandschaft zu den Punkten 1 bis 4 Zwischenbericht zu erstatten.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer schriftlich festgehalten und von ihm und dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter unterzeichnet.
Die Einrichtungen des Vereins, wie Vereinsanlage, Bibliothek usw., stehen allen Mitgliedern zur Verfügung. Die für die einzelnen Einrichtungen erstellten Benutzungsordnungen sind für die Inanspruchnahme der Vereinseinrichtungen maßgebend. Für die von den Benutzern der Vereinseinrichtungen an denselben verursachten Schäden (Beschädigungen, Verunreinigungen usw. der Vereinsanlage, Verlust von Büchern u.a.m.) ist das betreffende Mitglied dem Verein gegenüber in vollem Umfange haftbar.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Zu dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel der zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss muss mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der Zahl der Anwesenden gefasst werden. Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so entscheiden nach nochmaliger Einladung, ohne Rücksicht auf die Anzahl, die erschienenen Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünfteln.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt nach Begleichung aller Verbindlichkeiten das restliche Vereinsvermögen der Gemeinde Knöringen zu. Das Vermögen ist für naturkundliche Zwecke oder für Zwecke des Natur- und Gewässerschutzes zu verwenden.
Diese Satzung kann nur durch Beschluss einer Hauptversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der eingetragenen Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünfteln geändert werden. Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so entscheiden nach nochmaliger Einladung — ohne Rücksicht auf die Anzahl — die erschienenen Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünfteln.
Knöringen in der Pfalz am 10. April 2004
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